Artikel 13: Unverletzlichkeit der Wohnung

Hier geht es darum, dass wir das Recht haben zu bestimmen, wer in unsere Wohnung darf.

Das sagt das Grundgesetz Artikel 13 über die Unverletzlichkeit der Wohnung:

Niemand darf eine Wohnung betreten, wenn es die Bewohnerinnen und Bewohner, die in der Wohnung wohnen, nicht erlauben. Wenn du allein zu Hause bist und es an eurer Tür klingelt, bist du nicht verpflichtet, die Person hereinzulassen. Du sollst auch nicht Fremden an der Haustüre sagen, ob du allein zu Hause bist oder wo deine Eltern sind.


Ausnahmen gibt es nur im Notfall. Wenn es zum Beispiel brennt und die Feuerwehr löschen muss, dann musst du den Anweisungen der Rettungskräfte folgen. Ansonsten muss man niemanden in seine Wohnung lassen.


Selbst der Staat darf nicht einfach so jemanden in eine Wohnung hineinschicken. Artikel 13 des Grundgesetzes legt fest, dass die Wohnung unverletzlich ist. Auch wenn die Polizei vermutet, dass in einer Wohnung etwas Unrechtes geschieht, ein Gesetz gebrochen wird oder Diebesgut versteckt ist, darf sie nicht ohne Weiteres in die Wohnung eindringen. Sie braucht eine  besondere Genehmigung von einer Richterin oder einem Richter, wenn sie eine Wohnung durchsuchen möchte.

In diesem Fall muss die Polizei sich ausweisen und der Bewohnerin oder dem Bewohner den Durchsuchungsbefehl vorzeigen.

Der Artikel 13 des Grundgesetzes gehört auch zu den Freiheitsrechten. Jeder Mensch kann sein Leben und seine Wohnung frei gestalten. Daher schützt dieses Grundrecht den persönlichen Lebensraum jedes Menschen. Die Wohnung oder das Haus, in dem jemand wohnt, sind auch vor dem Eingriff des Staates geschützt.

Das Grundgesetz formuliert die Unverletzlichkeit der Wohnung mit ihren Ausnahmen so:

Lern dein nächstes Grundrecht kennen!
zu Artikel 14: Eigentum - alles, was dir gehört...

Zuletzt aktualisiert: März 2022 durch die Internetredaktion der LpB BW

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