Artikel 14: Eigentum – Erbrecht – Enteignung

Hier geht es darum, dass wir das Recht haben, Eigentum zu besitzen, aber auch Pflichten daraus folgen.
Das sagt das Grundgesetz zum Eigentum und Erbrecht:
Eigentum darf sein – aber Eigentum verpflichtet auch. Die Streu- und Räumpflicht ist zum Beispiel eine solche Pflicht. Der Eigentümer oder die Eigentümerin sind verantwortlich dafür, dass keine Gefahren von ihrem Eigentum ausgehen. Auch überhängende Sträucher können eine Behinderung für Verkehrsteilnehmer sein. Die Eigentümerin und der Eigentümer der Sträucher und Bäume muss dafür Sorge tragen, dass die Sicherheit gewährleistet ist. In Gesetzen und Verordnungen wird genau geregelt, welche Pflichten Eigentümer haben.
Artikel 14 des Grundgesetzes legt fest, dass auch der Staat das Eigentum der Menschen respektieren muss. Er darf die Möglichkeit, Eigentum zu haben, nicht abschaffen. Auch alles, was Eltern im Laufe ihres Lebens erarbeiten und nach ihrem Tod an ihre Kinder vererben, darf den Kindern vom Staat nicht weggenommen werden.
Das sagt das Grundgesetz zur Enteignung:
Das Grundgesetz macht in Artikel 14 deutlich, dass derjenige, der Eigentum besitzt, eine Verantwortung gegenüber anderen Menschen hat. Man kann mit seinem Eigentum nicht unbeschränkt machen, was man will, sondern muss den möglichen.
Nutzen oder Schaden für die anderen beachten. Zudem kann es vorkommen, dass der Nutzen für alle, das sogenannte „Wohl der Allgemeinheit“, wichtiger ist als der Nutzen des Einzelnen. Wenn zum Beispiel eine wichtige Straße gebaut wird, kann ein Gericht entscheiden, dass man dem Staat sein Grundstück oder einen Teil davon für diesen Zweck verkaufen muss – auch wenn man selbst das Grundstück lieber behalten möchte. In diesem Fall spricht man von Enteignung.
Die Bestimmungen zum Eigentum sind im Grundgesetz wie folgt aufgeführt:


Lern dein nächstes Grundrecht kennen!
zu Artikel 16: Wer ist deutsch und wer darf in Deutschland Schutz suchen? - Staatsangehörigkeit und Asylrecht
Zuletzt aktualisiert: März 2022 durch die Internetredaktion der LpB BW