Artikel 18 und 19: Verwirkung – Einschränkung – Rechtsweg

Hier geht es darum, wie Grundrechte eingeschränkt werden können (Artikel 18) und was man tun kann, wenn der Staat die Rechte der Menschen nicht beachtet (Artikel 19).

Grundgesetz Artikel 18:

Artikel 18 bestimmt, in welcher Situation der Staat einem Menschen ein Grundrecht wegnehmen darf. In der Bundesrepublik Deutschland ist seit der Einführung unseres Grundgesetzes noch nie einem Menschen ein Grundrecht entzogen worden. Deshalb wird dieser Artikel nicht weiter besprochen.

Grundgesetz Artikel 19:

Artikel 19 legt fest, wie Grundrechte durch andere Gesetze eingeschränkt werden können und was wir tun können, wenn unsere Rechte vom Staat verletzt werden.

Einschränken bedeutet, dass das Gesetz eine Grenze bekommt, ihm eine Schranke gesetzt wird. Im Alltag gibt es dort Schranken, wo man keinen freien Zutritt zu einem Ort hat. Du kennst die Schranken bei der Einfahrt und Ausfahrt im Parkhaus, beim Bahnübergang oder als Sicherheit vor dem Eingang bei großen Veranstaltungen. Wenn die Schranke geschlossen ist, kann man nicht eintreten.


Wenn ein Grundrecht eingeschränkt wird, bedeutet dies, dass dieses Gesetz in ganz bestimmten Situationen nicht mehr gilt. Wenn zum Beispiel das Wohl der Kinder gefährdet ist, kann der Staat das Elternrecht einschränken und Kinder einer Pflegefamilie oder einem Heim anvertrauen. Wichtig ist jedoch, dass diese Gesetze und ihre Schranken für alle Menschen gleich gelten. Es darf nicht für die eine Person eine Schranke geben und für eine andere in der gleichen Situation nicht. Kinder, die ständig die Schule schwänzen, handeln gegen die Schulpflicht. Deshalb kann ihre Freiheit eingeschränkt werden und sie werden zwangsweise in die Schule gebracht. Aber alle Kinder, die ständig die Schule schwänzen, müssen gleichbehandelt werden.

Im Absatz 2 des Artikel 19 wird gesagt, dass alle Grundrechte bei einer Einschränkung nicht in ihrem Wesensgehalt verletzt werden dürfen. Das klingt kompliziert, ist es aber nicht.

Das Wesen einer Sache sind die wichtigen Eigenschaften, die sie eigentlich ausmachen. Es gibt zum Beispiel vielerlei Schulen, solche wie deine Schule, weiterführende Schulen, Berufsschulen, Skischulen, Tanzschulen und so weiter. Sie alle haben eine gemeinsame Eigenschaft: In ihnen gibt es Personen, die unterrichten, und Personen, die angeleitet werden, etwas zu lernen. Das Wesen der Schule, der Kern, ist also Unterricht und Erziehung. So ist es auch bei den Grundrechten.

Diese Grundidee, der Kern, das Wesen, muss immer erhalten bleiben, auch wenn das Gesetz eingeschränkt wird. Du weißt bereits, dass die  Menschenwürde nie verletzt werden darf. Unantastbarkeit der Menschenwürde ist das Wesen aller Grundrechte.

In Artikel 4 GG zum Beispiel wird allen Menschen Glaubens- und  Gewissensfreiheit zugesichert. Das Wesen von Artikel 4 GG ist die Freiheit der Menschen, an eine Religion zu glauben oder auch nicht. Menschen dürfen frei nach ihrem Gewissen entscheiden und danach leben.

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Zuletzt aktualisiert: März 2022 durch die Internetredaktion der LpB BW

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