Artikel 6 Ehe – Familie – Kinder

Hier geht es darum, dass Ehe und Familie einen besonderen Schutz in der Gesellschaft genießen.

Das sagt das Grundgesetz zu Ehe, Familie und Kindern:

Je kleiner ein Kind ist, umso mehr Hilfe braucht es von den Erwachsenen. Ohne
deren Fürsorge und Zuwendung kann es nur schwer groß werden. Sie dürfen und
müssen für das Kind sorgen, und sie können viel Freude miteinander haben. Eltern
haben das Recht, ihr Kind so aufzuziehen, wie sie es für richtig halten. Allerdings
haben sie auch bestimmte Pflichten. Denn das Wohl des Kindes muss sichergestellt
sein. Diese Pflichten gelten auch, wenn das Kind bei nur einem Elternteil aufwächst.


Die Eltern sollen bei der Pflege und Erziehung ihres Kindes unterstützt werden,
wenn sie das Kind nicht ausreichend versorgen können. Wenn es niemanden gibt,
der sich um die Kinder kümmert, aber wirklich nur dann, darf der Staat eingreifen.
Dies muss der Staat aber genau prüfen. Er schickt Fachleute, die nach dem Kind
und der Familie sehen und ihnen helfen.


Wenn diese Fachleute nicht kurzfristig helfen können und die Familie länger Hilfe
braucht, kümmert sich zum Beispiel eine Pflegefamilie um das Kind. Geht es der
Familie wieder besser, darf das Kind natürlich nach Hause zurück.


Familien können übrigens sehr unterschiedlich aussehen. Manche Kinder
haben viele Geschwister, andere gar keine. Manche Kinder leben bei beiden
Elternteilen, andere nur bei Mama oder bei Papa. Ganz egal, wie deine Familie
zusammengesetzt ist – Artikel 6 stellt sie unter den besonderen Schutz des
Staates.

Und so steht der Artikel im Grundgesetz:

Lern dein nächstes Grundrecht kennen!
zu Artikel 7: die Schule

Zuletzt aktualisiert: März 2022 durch die Internetredaktion der LpB BW

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