Artikel 8: Versammlungsfreiheit

Hier geht es darum, dass alle Bürgerinnen und Bürger das Recht haben, sich zu versammeln.
Das sagt das Grundgesetz zur Versammlungsfreiheit:

Die Bürgerinnen und Bürger in Deutschland haben das Recht, sich zu versammeln, wenn sie das möchten. Versammeln bedeutet, dass sie sich in kleinen oder großen Gruppen in Gebäuden oder unter freiem Himmel aufhalten dürfen. Zum Beispiel auf einem Platz oder in einem Park. Eine Versammlung, auf der eine Gruppe von Menschen ihre Meinung äußern will, heißt Demonstration. Dabei ist wichtig, dass die Versammlung in friedlicher Absicht geschieht. Waffen sind verboten.
Menschen, die unter freiem Himmel eine Versammlung planen, weil sie zum Beispiel gegen oder für etwas demonstrieren möchten, müssen dies vorher beim Rathaus anmelden. Das steht in Absatz 2. Das macht Sinn: Wenn viele Menschen an einer Demonstration teilnehmen, muss die Polizei vorher die Straße sperren, damit keine Unfälle passieren. Manchmal wird genau vorgeschrieben, auf welchem Platz die Menschen demonstrieren dürfen. Das steht in Absatz 2.
Im Grundgesetz liest sich die Versammlungsfreiheit mit ihren Einschränkungen so:

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zu Artikel 9: Vereinigungsfreiheit
Zuletzt aktualisiert: März 2022 durch die Internetredaktion der LpB BW