Artikel 16/16a: Staatsangehörigkeit – Auslieferung/Asylrecht

Hier geht es darum, dass einem niemand die deutsche Staatsangehörigkeit wegnehmen kann.
Außerdem geht es darum, wie wir mit verfolgten Menschen aus anderen Ländern umgehen.
Das sagt das Grundgesetz zur Staatsangehörigkeit:

Es soll kein Mensch auf der Welt in die Situation kommen, dass er zu keinem Land gehört. Darin sind sich die Menschen auf der ganzen Welt so ziemlich einig. Allerdings hat das Land, in dem man wohnt, nicht immer etwas damit zu tun, welche Staatsangehörigkeit man hat. So können Menschen in Deutschland wohnen, ohne die deutsche Staatsangehörigkeit zu besitzen. Ebenso können deutsche Staatsangehörige in einem anderen Land leben. Dann sind sie dort Ausländer.
Welche Staatsangehörigkeit ein Kind bei der Geburt bekommt, ist in jedem Staat unterschiedlich geregelt. Es kann davon abhängen, welche Staatsangehörigkeit die Eltern haben, oder auch davon, in welchem Land es geboren wurde. Menschen nehmen oft auch die Staatsangehörigkeit des Landes an, in das sie umziehen. Das nennt man Einbürgerung. Mit der Staatsangehörigkeit haben die Bürgerinnen und Bürger bestimmte Rechte und Pflichten gegenüber dem Staat, dem sie angehören. Artikel 16 des Grundgesetzes stellt klar, dass einem der deutsche Staat die deutsche Staatsangehörigkeit nicht wegnehmen kann.
Das sagt das Grundgesetz zum Asylrecht:
Neben Artikel 16 gibt es noch Artikel 16a des Grundgesetzes. Dort ist geregelt, dass Deutschland dazu verpflichtet ist, Menschen in Not aufzunehmen und ihnen zu helfen. Nicht in allen Ländern der Welt können die Menschen in Frieden und in Freiheit leben. In manchen Ländern herrschen Krieg, Verfolgung und Armut. Die Menschen dürfen nicht sagen, was sie denken, und nicht leben, wie sie wollen. Sie müssen das tun, was ihnen die Herrscher des Landes vorschreiben. Daher suchen die Menschen Zuflucht in einem anderen Land und bitten um Asyl. Sie hoffen, dort aufgenommen zu werden und ohne Verfolgung leben und arbeiten zu können.
Und so stehen die Artikel zur Staatsangehörigkeit und zum Asylrecht im Grundgesetz:

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zu Artikel 17: Du darfst sagen, wenn du unzufrieden bist. - Beschwerderecht
Zuletzt aktualisiert: März 2022 durch die Internetredaktion der LpB BW