Artikel 4: Glaubensfreiheit und Gewissensfreiheit

Hier geht es darum, dass jeder Mensch das Recht hat, sich zu seinem Glauben und seiner Weltanschauung zu bekennen.

Das sagt das Grundgesetz zur Glaubens- und Gewissensfreiheit:

Jeder Mensch hat die Freiheit, das zu denken, was er will, und an die Religion zu glauben, von der er überzeugt ist.


Seit es Menschen gibt, machen sie sich Gedanken darüber, woher die Welt kommt und welchen Sinn das Leben hat. Religionen und Weltanschauungen geben Antworten auf diese Fragen.


Viele Menschen bekennen sich zu einer Religion. Sie fühlen sich dieser zugehörig, zum Beispiel, weil sie in der Familie danach leben. Manche Menschen wählen ihre Religion erst im Erwachsenenalter. Andere Menschen wechseln die Religion, wenn sie erwachsen sind. Manche Menschen haben keine religiöse Weltanschauung. Sie gehören zu keiner religiösen Gemeinschaft, denn sie denken, es gibt keinen Gott. Die größten Religionen sind das Christentum, das Judentum, der Islam, der Buddhismus und der Hinduismus. Doch es gibt noch viel mehr Religionen. Jeder Mensch darf seine Religion selbst wählen und das glauben, wovon er überzeugt ist.


Jede Religion hat ihre eigenen Regeln, Räume und Plätze, ihre eigenen Feste und Rituale sowie Vorschriften für Lebensmittel und Ernährungsweisen. Manche Religionen schreiben vor, wie die Lebensmittel zubereitet werden müssen oder wann gefastet werden soll. Diese Vorschriften werden in manchen Familien sehr streng befolgt, in anderen Familien, die der gleichen Religionsgemeinschaft angehören, wird darauf nicht so genau geachtet. Viele jüdische Menschen halten die Vorschrift ein, dass das Essen koscher zubereitet werden muss. Muslime achten meist darauf, dass das Essen halal ist.


Es gibt aber auch Menschen, die einige Lebensmittel nicht aus religiösen Gründen vermeiden. Zum Beispiel essen manche aus Überzeugung kein Fleisch. Sie ernähren sich vegetarisch. Alle Menschen dürfen ihr Leben nach eigenem Gewissen gestalten. Sie dürfen nicht gezwungen werden, etwas entgegen ihrer Überzeugung zu tun oder bestimmte Lebensmittel zu essen, wenn sie das nicht wollen. Schlage im Glossar nach oder recherchiere im Internet, was koscher, halal oder vegetarisch bedeuten.

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Das sagt das Grundgesetz zur ungestörten Religionsausübung:


Alle Menschen dürfen ihre Religion so ausüben, wie sie es möchten, müssen aber gleichzeitig die Religionen und Weltanschauungen der anderen achten. Ihr wisst bereits, dass der „stärkste“ Artikel des Grundgesetzes sagt: „Die Würde des Menschen ist unantastbar“. In Deutschland darf keiner im Namen seiner Religion Menschen, die nicht an Gott glauben oder einen anderen Glauben haben, missachten. Keine Religionsgemeinschaft darf gegen eine andere kämpfen. Kein Mensch darf gezwungen werden, in einer Religionsgemeinschaft zu bleiben, wenn er zu anderen Überzeugungen gekommen ist.


Artikel 4 des Grundgesetzes verpflichtet den Staat, die Glaubens- und Gewissensfreiheit zu garantieren. Der Staat darf die Menschen nicht daran hindern, an das zu glauben, was sie für richtig halten. Wenn sie Artikel 1 befolgen, werden ihre religiösen Gewohnheiten vom Staat respektiert. Gebäude und Veranstaltungen der Religionsgemeinschaften werden geachtet und geschützt, damit die Menschen ihre Religion ungestört ausüben können.

Die Antwort des Richters aus der Geschichte von den drei Ringen entspricht genau dem Sinn des Artikels 4 des Grundgesetzes: Jede und jeder darf seine Religion ungestört ausüben. Man erkennt nur an den Taten der Menschen, was richtig und gerecht ist.


Die alte christliche Tradition der Martinsumzüge will alle Menschen daran erinnern, wie wichtig Nächstenliebe, Toleranz und Teilen sind. Auch alle anderen nichtchristlichen Religionen fordern die Menschen dazu auf, einander zu helfen, miteinander zu teilen und barmherzig zu sein.

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Die Glaubens- und Gewissensfreiheit ist im Grundgesetz so formuliert:

Lern dein nächstes Grundrecht kennen!
zu Artikel 5: Meinungsfreiheit

Zuletzt aktualisiert: März 2022 durch die Internetredaktion der LpB BW

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