Artikel 7: Schulwesen

Hier geht es darum, dass der Staat das Recht hat, zu regeln, was an unseren Schulen gelernt und gelehrt wird.
Das sagt das Grundgesetz zur Versammlungsfreiheit:

Wenn jeder seine eigene Schule gründen würde, gäbe es sicher ganz viele verschiedene Schulen mit den unterschiedlichsten Fächern. Dann wüsste aber niemand mehr, was an den einzelnen Schulen gelehrt und gelernt wird. Damit das nicht passiert, bestimmt Artikel 7 des Grundgesetzes, dass der Staat die Aufsicht über das Schulwesen hat. Der Staat hat das Recht, die Bildungspläne und die Ausbildung der Lehrkräfte zu regeln. So soll sichergestellt werden, dass die Kinder in allen Schulen einen möglichst guten Unterricht erhalten, bei dem sie viel Wichtiges fürs Leben lernen können.
Das Grundgesetz legt außerdem fest, dass die Erziehungsberechtigten, also die Erwachsenen, die für ein Kind verantwortlich sind, bei der Einschulung bestimmen können, an welchem Religionsunterricht das Kind teilnimmt oder ob es keinen Religionsunterricht bekommt. Natürlich ist es gut, wenn auch die Kinder nach ihrer Meinung dazu gefragt werden. Mit 14 Jahren haben Jugendliche selbst das Recht, über die Teilnahme am Religionsunterricht zu bestimmen.
Das Grundgesetz erlaubt, dass es Schulen mit unterschiedlichen Schwerpunkten gibt. So können Privatschulen gegründet werden, die ihren Unterricht teilweise anders gestalten als öffentliche Schulen. Aber auch die Privatschulen stehen unter der Aufsicht des Staates.
Die Regelungen zum Schulwesen sind im Grundgesetz so formuliert:

Lern dein nächstes Grundrecht kennen!
zu Artikel 8: Versammlungsfreiheit
Zuletzt aktualisiert: März 2022 durch die Internetredaktion der LpB BW