Artikel 17: Beschwerderecht

Hier geht es darum, dass jeder Mensch sich beschweren kann, wenn ihm etwas nicht passt.
Das sagt das Grundgesetz zum Beschwerderecht:
Im Artikel 17 wird geregelt, dass alle Menschen sich beschweren können, wenn sie mit etwas nicht zufrieden sind. Wenn sie denken, dass Gesetze nicht beachtet werden oder dass etwas nicht in Ordnung ist, können sie sich beschweren. Sie können auch Verbesserungen vorschlagen. Alle – ob klein oder groß, jung oder alt, auch Kinder! – haben das Recht, sich mit Beschwerden an die zuständigen staatlichen Stellen, zum Beispiel an die Schulleiterin oder den Schulleiter sowie an die Bürgermeisterin oder den Bürgermeister, zu wenden.
Wenn du dich über etwas beschweren möchtest, musst du zuerst wissen, wer für die Sache zuständig ist und wie diese Stelle zu erreichen ist. Dann beschreibst du genau, wo du was beobachtet hast und was dich konkret stört. Du weißt bestimmt, wie du das ändern möchtest, was dich stört. Also erkläre genau, wie du dir das vorstellst!
Oft sind die Verbesserungsvorschläge der Kinder sehr gut, weil Kinder die Sachen, die Probleme bereiten, aus ihrem Alltag besser kennen. Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister, die nicht oft zu Fuß die Landesstraße überqueren, können die Sorgen der Kinder nicht gut verstehen. Kinder können und sollen sich bei Beschwerden von den Eltern oder Lehrerinnen und Lehrern helfen lassen. Oft ist es nötig, mehrere Briefe zu schreiben, um auf ein Anliegen aufmerksam zu machen. Wenn mehrere Menschen die gleichen Sorgen oder Beschwerden haben, können sie sich zusammenschließen und Unterschriften sammeln. Wichtig ist, dass man Geduld hat und freundlich und sachlich bleibt. Oft wird eine schwierige Situation erst durch Beschwerden bekannt und kann dann gelöst werden.
Das Recht, sich beim Staat über Missstände zu beschweren, formuliert das Grundgesetz so:

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zu Artikel 18 & 19: Grundrechte dürfen einegschränkt werden. - Verwirkung der Grundrechte
Zuletzt aktualisiert: März 2022 durch die Internetredaktion der LpB BW