Artikel 2: Persönliche Freiheitsrechte und körperliche Unversehrtheit

Hier geht es darum, dass jeder Mensch sein Leben frei gestalten kann, gleichzeitig aber anderen ihre Freiheit lassen muss.

Das sagt das Grundgesetz zu den persönlichen Freiheitsrechten:

Jeder Mensch hat das Recht, sein Leben selbst zu gestalten. Er soll und darf eigene Wünsche und Vorstellungen haben und sich so entwickeln, wie es seiner Begabung und seiner Persönlichkeit entspricht. Jeder Mensch soll so leben können, wie er will. Das gilt allerdings nur, solange er damit anderen Menschen nicht in die Quere kommt. Denn die haben ja das gleiche Recht! Alle müssen darauf achten, dass sie nicht die Freiheit der anderen verletzen. Jeder Mensch darf so leben, wie er das möchte. Das nennt man freie Entfaltung der Persönlichkeit. Dabei müssen sich alle Menschen an die Gesetze halten. Wenn es nun verschiedene Meinungen gibt, müssen die Menschen versuchen, eine Lösung zu finden.

Aufgepasst: Artikel 2 geht aber noch weiter …

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Das sagt das Grundgesetz zur Unversehrtheit:

Artikel 2 geht weiter:


Niemand hat das Recht, einer anderen Person wehzutun oder ihr das Leben zu nehmen. Kein Mensch darf einem anderen Menschen körperlich schaden. Worte können auch wehtun – in der Seele, in den Gefühlen, in der Würde. Das betrifft auch Kinder! Das gilt zu Hause, in der Schule und überall. In Deutschland ist es gesetzlich verboten, Kinder zu schlagen oder ihnen anderweitig wehzutun. Das gilt natürlich auch für die eigenen Eltern!

Was für die Menschen untereinander in verschiedenen Gesetzen geregelt ist, muss auch unser Staat beachten. So steht es in Artikel 2 des Grundgesetzes. In Deutschland darf die Polizei zum Beispiel niemanden grundlos in ein Gefängnis werfen und diese Person so ihrer Freiheit berauben. Genauso wenig darf der Staat in die persönliche Freiheit und Entwicklung einer Person eingreifen.

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Absatz 1 und 2 von Artikel 2 des Grundgesetzes formulieren das so:

Lern dein nächstes Grundrecht kennen!
zu Artikel 3: Vor dem Gesetz sind alle gleich! 

Zuletzt aktualisiert: März 2022 durch die Internetredaktion der LpB BW

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